Das CHE Centrum für Hochschulentwicklung hat in einer öffentlichen Anhörung des Landtages am 3. April 2019 Stellung zum Regierungsentwurf des neuen nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes genommen. Das CHE Fazit: Der Regierungsentwurf lässt den Hochschulen wieder mehr Gestaltungsspielraum. Das zeugt seitens des Landes von Souveränität und gibt den Hochschulen größere Entfaltungsmöglichkeiten.

Das CHE begrüßt in weiten Teilen die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts. Sie machen einige Verschärfungen des Hochschulgesetzes rückgängig, die von der vorigen Regierung – aus Sorge, die Hochschulen könnten die ihnen gewährte Freiheit missbrauchen – eingeführt wurden. Die aktuelle Gesetzesnovelle stärkt nun wieder die Eigenverantwortung und Autonomie der Hochschulen. Sie ist getragen von einer Grundhaltung des Vertrauens.

Positiv schlägt sich dies etwa bei der Straffung der gemeinsamen Entwicklungsplanung von Land und Hochschulen nieder. Eine Koppelung der Angebote der nordrhein-westfälischen Hochschulen mit den Erwartungen und Zielen des Landes wird weiter sichergestellt, jedoch auf deutlich unkompliziertere Weise als bisher. Ulrich Müller, Leiter politische Analysen beim CHE Centrum für Hochschulentwicklung: „Das Land versteht sich nicht länger als Dirigent, der sich für eine Komposition entscheidet, stapelweise Notenblätter an das Orchester verteilen lässt und dann mit dem Taktstock die Umsetzung rigoros im Griff hat. Das Land sieht sich eher als der Bandleader einer Jazz-Combo, der ein Leitmotiv vorgibt – und dann gespannt ist, wie die anderen Musiker das Motiv kreativ aufnehmen, miteinander interagieren und so das Leitmotiv auf ihre Art interpretieren.“

Ein in der Anhörung stark umstrittener Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der FDP sieht vor, ein Promotionskolleg einzurichten, das Verbünden von Fachhochschulen auch Promotionen in eigener Regie ermöglichen würde. Aus Sicht des CHE sollte die Entscheidung, an welchen Institutionen Promotionen durchgeführt werden können, im Wesentlichen nach Qualitätskriterien entschieden werden. Ulrich Müller trug in der mündlichen Anhörung vor: „Entscheidend ist nicht, wo eine Promotion verortet wird, sondern wie das Promotionsgeschehen gelebt wird. Eine Promotion ist nicht allein deswegen qualitativ gut, weil sie an einer Universität stattfindet. Und sie ist nicht automatisch minderwertig, wenn sie prägend von einer Fachhochschule betreut wird.“ Das CHE empfiehlt bei der Verleihung des Promotionsrechtes eine Orientierung an Kriterien wie Existenz hinreichender kritischer Masse, überindividuelle Betreuung, ausreichende Forschungsstärke der Betreuenden sowie das Vorhandensein eines überzeugenden Qualitätssicherungssystems.

Ulrich Müller: „Diese Anforderungen können Universitäten erfüllen, entsprechende Verfahren können ebenfalls kooperativ sichergestellt werden, also in Zusammenarbeit von Universitäten und Fachhochschulen – in ausgewählten Bereichen können aber durchaus auch manche Fachhochschulen diese Anforderungen im Verbund, mithilfe einer übergreifenden Struktur, stemmen.“ Das CHE hält es daher für entscheidend, dass die vorgesehene Verwaltungsvereinbarung so ausgestaltet wird, dass das Promotionskolleg einerseits qualitätsorientiert stark selektiv gestaltet wird und sich andererseits offen für vielfältige Varianten der institutionellen Zusammenarbeit zeigt.

Weitergehende Informationen finden Sie in der angegebenen Publikation.

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Stellungnahme des CHE zum Gesetzentwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung 17/4668 und zum Änderungsantrag der Regierungsfraktionen 17/5081 5. April 2019 370.64 KB 28436 downloads

Müller, Ulrich; Ziegele, Frank; Rischke, Melanie; Friedrich, Julius-David; Roessler,...

Ulrich Müller

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Hochschulräte, Individuelle Studienfinanzierung / Studienkredite, Studienbeiträge, Student Services / Studentenwerke, Landeshochschulgesetze, Reformmonitoring, staatliche Steuerung

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